AGB


AGB Reisen

Allgemeine Reisenbedingungen

Abschluss des Reisevertrages
Mit der schriftlichen, mündlichen oder über elektronischen Medien vorgenommenen Anmeldung bietet der Kunde der Firma Martin Trier den Abschluss eines Reisevertrags an. Der Reisevertrag wird durch Annahme seitens Firma Martin Trier in Form einer elektronischen oder schriftlichen Bestätigung abgeschlossen, welche kurzfristig, spätestens binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung erfolgt und Buchung und Preis der Reise umfasst. Die Reisebestätigung enthält alle wesentlichen Angaben zu der vom Kunden gebuchten Reiseleistung, insbesondere über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers, wobei auch die Bezugnahme auf frühere Informationen von Fa. Martin Trier an den Kunden möglich ist.

Bezahlung/Lieferung
Firma Martin Trier ist verpflichtet, einen Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheins zu leisten. Mit Übermittlung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Der Reisende ist weiterhin verpflichtet, auf spätere Anforderungen die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Preise für das Flugticket Zug um Zug gegen Herausgabe der Flugreiseunterlagen, aus denen sich ein unmittelbarer Anspruch des Reisenden gegen die Fluggesellschaft auf Erbringung von deren Reiseleitung ergibt, zu bezahlen. Die Restzahlung ist gemäß den Zahlungsvereinbarungen in der Rechnung fällig. Nach dieser Zahlung erhält der Kunde die Reiseunterlagen. Wenn die vereinbarten Anzahlungen auch nach In-Verzug-Setzung oder der Reisepreis bis 14 Tage vor Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, ist Firma Martin Trier nach Androhung berechtigt, den Reisevertrag aufzulösen und Schadenersatz i.H. der entsprechenden Rücktrittpauschalen oder nach tatsächlichem Schaden abzurechnen, vorausgesetzt, es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein vom Rücktritt berechtigender Reisemangel vor. Soweit die Rücktrittpauschalen verlangt werden, ist der Reisende berechtigt, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen. Leistungsänderungen, Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Rücktritt des Kunden/Stornogebühren
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise und vom Vermittlungsvertrag zurücktreten. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Fa. Martin Trier. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Reise nicht an, kann die Fa. Martin Trier Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für die entstandenen Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die in den nachfolgenden Pauschalen aufgeführten Kosten:
- ab Vertragsabschluss bis 91 Tage vor Reisebeginn 20 %
- ab 90 bis 61 Tage vor Reisebeginn 30 %
- ab 60 bis 45 Tage vor Reisebeginn 40 %
- ab 44 bis 22 Tage vor Reisebeginn 60 %
- ab 2l bis l5 Tage vor Reisebeginn 70 %
- ab 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 80 %
- ab 6 Tage vor Reisebeginn 90 %
- bei Rücktritt/Fernbleiben am Tag der Abreise 90 %
Rücktrittkostengebühren sind sofort fällig. Statt zurückzutreten, kann der Kunde eine Ersatzperson benennen. Die Fa. Martin Trier kann einem solchen Wechsel widersprechen, wenn der Dritte nicht den besonderen Anforderungen der Reise genügt oder deutsche oder ausländische gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen dem entgegenstehen. Bricht der Kunde die Reise vorzeitig ab, ist er für seine Weiter- oder Rückreise selbst verantwortlich.
Sonderkosten
Alle Sonderkosten, die als Folge oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden und ohne mitwirkendes Verschulden von Fa. Trier entstandenen Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit der Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören z. B. Aufwendungen, die aus Verspätungen des Kunden entstehen oder Kosten für vorzeitige Rückkehr aufgrund Krankheit oder Unfall. Tritt die Fa. Martin Trier um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorleistung, so sind die vom Veranstalter verauslagten Kosten nach Abschluss der Reise umgehend zu erstatten. Sämtliche Zahlungsansprüche hiernach sind sofort fällig.
Preisänderung nach Vertragsschluss
a) Fa. Martin Trier ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit unvorhersehbar für Fa. Martin Trier und nach Vertragsschluss folgende Preisbestandteile hinzukommen bzw. sich erhöhen:
Wechselkurse für die gebuchte Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren.
b) Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Abs. a) genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Kostensteigerungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird - je nachdem, was für die Kunden günstiger ist - entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Auf Anforderung ist Fa. Martin Trier verpflichtet, dem Kunden entsprechende Nachweise zu übermitteln.
c) Fa. Martin Trier muss dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginn mitteilen.
d) Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 % , ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er sein Recht gemäß § 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) geltend machen. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber Fa. Martin Trier oder dem vom Kunden beauftragten Reisebüro erklärt werden.

Rücktritt/Kündigung durch Fa. Martin Trier
Fa. Martin Trier kann in den folgenden Fällen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch die Fa. Martin Trier nachhaltig stört. Eventuelle Kosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
b) Bis 3 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichung einer in der Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl. Der Kunde erhält bis dahin an Fa. Martin Trier geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.

Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge höherer Gewalt, z. B. Krieg oder Naturkatastrophen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende wie auch Fa. Martin Trier den Reisevertrag kündigen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, so ist die Fa. Martin Trier verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Rückbeförderung der Rei-senden zu treffen, falls die Rückbeförderung Teil des geschlossenen Reisevertrages ist. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Reisender und die Fa. Martin Trier jeweils zur Hälfte. Die übrigen Mehrkosten trägt der Reisende allein.

Haftungsbeschränkungen
a) Die Haftung der Fa. Martin Trier auf vertraglichen Schadensersatz gegenüber dem Kunden für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder die Fa. Martin Trier nur für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die Haftung der Fa. Martin Trier gegenüber dem Kunden auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die keine Personenschäden sind, auf EUR 5.000.- pro Kunde und Reise beschränkt.
c) Fa. Martin Trier haftet nicht für die Risiken und Unannehmlichkeiten verschiedenster Art, die infolge des besonderen Charakters einer Expedition, Abenteuer- oder Erlebnisreise auftreten können. Dieses Risiko trägt jeder Reiseteilnehmer selbst.
d) Gelten für eine von dem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich die Fa. Martin Trier hierauf berufen.
e) Sind im Reisearrangement Zugfahrten enthalten, so werden diese lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt. Der Kunde ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich. Zu spätes Erscheinen am Checkin gilt als Selbstverschulden.

Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig in den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist Fa. Martin Trier lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler aus-geschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Fa. Martin Trier haftet insoweit grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelte Leistung selbst (§§ 675, 631 BGB). Fa. Martin Trier haftet auch nicht für Angaben in Orts- oder Hotelprospekten, die von dritter Seite erstellt wurden und ausdrücklich als solche erkennbar sind. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungs-störungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne Vermittlung des Reiseveran-stalters direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Veranstaltungen, Ausflüge, Besuche, etc.).

Rechten und Pflichten der Reiseleiter
Reiseleitung und/oder örtliche Vertretung sind beauftragt, während der Reise im Falle von Mängeln Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen Fa. Martin Trier anzuerkennen oder entgegen zu nehmen. Darüber hinaus sind sie nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Fa. Martin Trier hinausgehen oder im Widerspruch zu Reiseausschreibung stehen.

Mitwirkungspflichten, Obliegenheiten und Rechte des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, etwaige Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich der lokalen Reiseleitung oder Agentur zur Kenntnis zu geben, die beauftragt ist, für Abhilfe zu sorgen. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann und muss der Reisende gegenüber Fa. Martin Trier Abhilfe verlangen. Fa. Martin Trier kann diese verweigern, wenn dem Mangel nur mit unverhältnismäßigem Aufwand Abhilfe geschaffen werden kann. Erbringt Fa. Martin Trier die Abhilfe trotz Verpflichtung nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten Frist, die jedoch angemessen sein muss, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Reisende einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Der Anspruch entfällt, soweit der Reisende schuldhaft den Mangel nicht anzeigt. Ist die Reise aufgrund eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder dem Reisenden die Fortsetzung der Reise aus wichtigem, von Fa. Martin Trier zu vertretenden Grund nicht zumutbar, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat er der Fa. Martin Trier eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, sie von Fa. Martin Trier endgültig und ernsthaft verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Bei Verlust und Beschädigung sowie Verspätung von Reisegepäck ist umgehend der Reiseveranstalter bzw. dessen Reiseleitung, aber vor allem das Beförderungsunternehmen zu benachrichtigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (bei Flugbeförderung international als P.I.R. = property irregularity reports) verpflichtet. Gem. Art. 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens muss der Reisende bei Gepäckschäden im Flugverkehr umgehend, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft sowie gegenüber Fa. Martin Trier den Schaden geltend machen. Liegt eine Gepäckverspätung vor, beträgt die Anzeigefrist 21 Tage gerechnet ab Erhalt des Reisegepäckes. Ist die Frist versäumt, so ist die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen.

Anspruchsstellung/Ausschluss/Verjährung
a) Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen nach §§ 651 c bis 651 f BGB muss der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei Fa. Martin Trier geltend machen (siehe hierzu die Kontaktdaten am Ende der Reisebedingungen). Eine Mängelrüge oder ein Abhilfeverlangen vor Ort ersetzen dieses Verlangen nicht. Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich.
b) Die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Die Verjährung beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Haft/Visa- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Fa. Martin Trier unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z.B. Pass und Visum (einschl. Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheits-polizeilichen Voraussetzungen (Impf-ungen etc.). Nach Erfüllung dieser Informationspflichten hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich Fa. Martin Trier nicht durch ausdrückliche zusätzliche Vereinbarung zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. Kann die Reise in Folge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein ausreichend lange gültiger Pass oder fehlende Impfung). Fa. Martin Trier haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder bei Einreise.

Datenschutz/ausführendes Luftfahrtunternehmen
Fa. Martin Trier erfasst und speichert Kundendaten ausdrücklich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege, jedoch nur seitens Fa. Martin Trier selbst. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen (§ 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz). Eine Weitergabe der Daten außerhalb erforderlicher Kontakte im Zusammenhang mit der Abwicklung des Reisevertrages erfolgt nicht. Soweit der Reisende der nachvertraglichen Verwendung widersprechen will, genügt hierfür eine kurze Mitteilung an die Kontaktdaten am Ende der Reisebedingungen.

Insolvenzversicherung
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel. 0611 533-859, www.ruv.de

Sonstiges
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht, insbesondere die §§ 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz der Fa. Martin Trier.

Kontaktdaten:
Firma
Martin Trier
Hangweg 2
51645 Gummersbach

info-at-allradexpedition.de

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